Neuerungen sollen helfen, die finanziellen Folgen der Inflation einzudämmen

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Steueränderungen 2023

Die Steuerregelungen für 2023 sind an vielen Stellen geändert worden. Foto: proxima Studio - stock adobe.com

(red/StBK). Das Jahr 2023 beginnt mit vielen Steueränderungen. „Die Entlastungen für Privatpersonen sind besonders erfreulich. Auch wenn einzelne Maßnahmen eher kleinteilig sind, kommt in der Summe doch einiges zusammen“, so die Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz.

Ganz Deutschland ächzt unter hohen Inflationsraten. Wer Gehaltsanpassungen kommt, hat deshalb real meist trotzdem nicht mehr im Portemonnaie, kann aber unter einen höheren Steuersatz fallen. Um diese sogenannte kalte Progression zu verhindern, wurde mit dem Inflationsausgleichsgesetz der Tarifverlauf der Einkommensteuer angepasst. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt der Grundfreibetrag statt bisher 10347 Euro nun 10908 Euro. Die übrigen Tarifzonen werden ebenfalls nach rechts verschoben. Nur der Beginn der Reichensteuer bleibt unverändert bei 27826 Euro. Mit dem Gesetz wurde außerdem das Kindergeld angehoben. Dieses beträgt nun 250 Euro für jedes Kind. Der Kinderfreibetrag steigt von 2 730 Euro auf 2 810 Euro.

Weitere Änderungen ergeben sich aus dem Jahressteuergesetz 2022. Der ArbeitnehmerPauschbetrag 2022 wurde von 1000 Euro auf 1200 Euro angehoben. Im Jahr 2023 steigt er geringfügig weiter auf 1230 Euro. Der Sparer-Pauschbetrag steigt 2023 von 801 Euro auf 1000 Euro für Alleinstehende und von 1 602 Euro auf 2 000 Euro für Verheiratete oder Lebenspartnerschaften. Angehoben wird auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 252 Euro auf 4260 Euro. Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in einer Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von 924 Euro auf 1200 Euro pro Kalenderjahr.

Um die Gefahr einer Doppelbesteuerung von Renten zu verringern, wird die vollständige Abziehbarkeit von Altersvorsorgeaufwendungen auf das Jahr 2023 vorgezogen. Bisher war dies erst für 2025 vorgesehen.

Arbeitszimmer und Homeoffice

Die Regelungen für die steuerliche Anerkennung für das häusliche Arbeitszimmer und die Homeoffice-Pauschale waren bisher sehr streitanfällig.

Hier hat das Jahressteuergesetz 2022 einige Erleichterungen gebracht. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, war der Abzug für ein Arbeitszimmer bisher auf maximal 1250 Euro im Jahr begrenzt. Ab 2023 kann in diesem Fall ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1 260 Euro im Jahr abgezogen werden.

Allerdings wird der Betrag anteilig für Monate gekürzt, in denen die Voraussetzungen nicht vorliegen. Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, können (wie bisher auch) alle Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Höhere Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale für die Arbeitsecke oder für ein Arbeitszimmer, das die steuerlichen Anforderungen nicht erfüllt, wurde auf sechs Euro am Tag und maximal 1 260 Euro im Jahr angehoben. Sie kann damit für 210 statt bisher 120 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden.

Für den Abzug der Homeoffice-Pauschale ist es nicht mehr erforderlich, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an dem Tag ausschließlich in der eigenen Wohnung ausgeübt wird. Dies gilt aber nicht für Tage, an denen man seinen Arbeitsplatz im Betrieb aufsucht.

Es bleibt ausgeschlossen, an einem Tag gleichzeitig die Homeoffice-Pauschale und die Entfernungspauschale in Anspruch zu nehmen.

Kleine Photovoltaikanlagen

Um die Energiewende voranzutreiben, soll es attraktiver werden, auf oder am eigenen Haus eine Photovoltaikanlage zu installieren. Bisher war dies mit zahlreichen steuerlichen Pflichten verbunden, die eher abschreckend wirkten. Das soll nun anders werden. Rückwirkend zum 1. Januar 2022 hat der Gesetzgeber die Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen (PV) bei Einfamilienhäusern mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu maximal 30 Kilowatt einkommensteuerfrei gestellt. Bei anderen Gebäuden gilt dies für PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu maximal 15 Kilowatt je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Für die Lieferung und Installation solcher Anlagen wird zudem ab 2023 in der Umsatzsteuer ein Steuersatz von Prozent festgelegt.

Dies soll der Entlastung von Bürokratie dienen. Betroffene können wegen des Nullsteuersatzes ohne finanzielle Nachteile die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung anwenden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.

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