Braucht ein Schwimmbecken im Garten eine Baugenehmigung

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Traum vom erfrischenden Nass

RECHTLICHES An einen mit Glas Überdachten Swimmingpool können andere Anforderungen gestellt werden als an einen Pool ohne Dach. Foto: Nestor Bachmann / dpa

Ein eigener Swimmingpool – das ist ein Wunsch, den sich viele Hauseigentümer erfüllen wollen. Im Sommer einfach direkt vor der Haustür ins kühle Nass zu springen, ist eine verlockende Aussicht. Doch darf jeder einfach einen Pool auf seinem Grundstück errichten? Welche rechtlichen Aspekte sind dabei zu beachten?Wer in behördlichen Dokumenten nach Antworten auf diese Fragen sucht, wird nur schwer fündig. „Der Begriff Swimmingpool findet sich in den Bauordnungen nämlich nicht“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Rolf Kemper von der Arbeitsgemeinschaft Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltverein. Umfassende Informationen liefern die Stichworte Schwimmbecken und Baurecht.Baugenehmigung nötig?Gute Nachrichten für Hauseigentümer: „Schwimmbecken mit einem Volumen von bis zu 100 Kubikmetern brauchen in den meisten Fällen keine Baugenehmigung, wenn sie in einem bauplanungsrechtlichen Innenbereich liegen und Nebenanlage zu einem Wohngebäude sind“, stellt Rolf Kemper klar. Das schließt eine temporäre Überdachung ein.Der Garten vor und vor allem hinter dem Wohnhaus in einer Siedlung gehört in der Regel zum Innenbereich. „Als Leitlinie gilt: In typischen Wohnsiedlungen darf ein Eigentümer einen Pool in den meisten Fällen auf seinem Grundstück errichten.“Im baurechtlichen Außenbereich, also beispielsweise auf Grundstücken, die außerhalb von Bebauungsplangebieten und faktischen Bebauungszusammenhängen oder Ortsteilen liegen, sieht es anders aus. „Fast regelmäßig ist dort ein Swimmingpool unzulässig“, weiß Kemper.Auch wenn keine Baugenehmigung erforderlich ist, sind baurechtliche Vorschriften einzuhalten. Denn Gartenpools, auch Aufstellpools, sind bauliche Anlagen. „Das Bauplanungsrecht entscheidet, wo ich etwas bauen darf“, so Kemper.

„Im Sommer einfach direkt vor der Haustür ins Wasser zu springen, ist eine verlockende Aussicht.“

Bauherren sollten in die Bebauungspläne ihrer Kommune schauen, bevor sie loslegen. Denn es kann sein, dass dort Vorgaben enthalten sind, die einen Poolbau verhindern, sagt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbandes Privater Bauherren (VPB) in Berlin.

Ein normal großer Pool gilt planungsrechtlich als Nebenanlage. Er ist zulässig, wenn der Bebauungsplan Nebenanlagen nicht ausdrücklich ausschließt. Sind aber Nebenanlagen nicht zulässig, ist auch ein einfaches Becken planungsrechtlich untersagt. Allerdings dürfen Nebenanlagen nicht aus jeglichen, sondern nur aus städtebaulichen Gründen untersagt werden. „Zu beachten ist auch, dass der Swimmingpool als Nebenanlage dem Haus untergeordnet ist, und zwar auch funktional und räumlich-gegenständlich“, sagt Freitag im Hinblick auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits von 2004 (Az.: 4 C 10.03). Ist das Schwimmbecken nicht untergeordnet im Sinne der Baunutzungsverordnung, hat der Nachbar ein Abwehrrecht, das er klageweise durchsetzen kann.

Pool als Gebäude

Fest mit dem Haus verbundene Schwimmbecken sind rechtlich ganz anders als separat stehende Pools im Garten zu behandeln. „Ist der Pool überdacht und von Glaswänden umfasst, handelt es sich um ein Gebäude. Das kann dann genehmigungspflichtig sein“, so Holger Freitag. Auch ein Pool, der direkt an das bestehende Haus angebaut wird, muss in den meisten Fällen gemeinsam mit dem Gebäude genehmigt werden. Denn dann bilden Wohnhaus und Pool eine Einheit.

Gilt der Pool als Gebäude, greifen alle entsprechenden Vorschriften für Gebäude. „Zu beachten sind Abstandsflächen, gegebenenfalls Baulinien, Baufenster sowie die maximale bauliche Nutzung des Grundstücks, die vielleicht mit dem existierenden Haus schon fast erschöpft ist“, so Holger Freitag. Wer einen Pool ohne die im Einzelfall vielleicht doch notwendige Genehmigung baut oder die vorgegebenen Höchstmaße nicht einhält, kann Probleme mit dem Bauamt bekommen. dpa

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