„Im Sommer einfach direkt vor der Haustür ins Wasser zu springen, ist eine verlockende Aussicht.“
Bauherren sollten in die Bebauungspläne ihrer Kommune schauen, bevor sie loslegen. Denn es kann sein, dass dort Vorgaben enthalten sind, die einen Poolbau verhindern, sagt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbandes Privater Bauherren (VPB) in Berlin.
Ein normal großer Pool gilt planungsrechtlich als Nebenanlage. Er ist zulässig, wenn der Bebauungsplan Nebenanlagen nicht ausdrücklich ausschließt. Sind aber Nebenanlagen nicht zulässig, ist auch ein einfaches Becken planungsrechtlich untersagt. Allerdings dürfen Nebenanlagen nicht aus jeglichen, sondern nur aus städtebaulichen Gründen untersagt werden. „Zu beachten ist auch, dass der Swimmingpool als Nebenanlage dem Haus untergeordnet ist, und zwar auch funktional und räumlich-gegenständlich“, sagt Freitag im Hinblick auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits von 2004 (Az.: 4 C 10.03). Ist das Schwimmbecken nicht untergeordnet im Sinne der Baunutzungsverordnung, hat der Nachbar ein Abwehrrecht, das er klageweise durchsetzen kann.
Pool als Gebäude
Fest mit dem Haus verbundene Schwimmbecken sind rechtlich ganz anders als separat stehende Pools im Garten zu behandeln. „Ist der Pool überdacht und von Glaswänden umfasst, handelt es sich um ein Gebäude. Das kann dann genehmigungspflichtig sein“, so Holger Freitag. Auch ein Pool, der direkt an das bestehende Haus angebaut wird, muss in den meisten Fällen gemeinsam mit dem Gebäude genehmigt werden. Denn dann bilden Wohnhaus und Pool eine Einheit.
Gilt der Pool als Gebäude, greifen alle entsprechenden Vorschriften für Gebäude. „Zu beachten sind Abstandsflächen, gegebenenfalls Baulinien, Baufenster sowie die maximale bauliche Nutzung des Grundstücks, die vielleicht mit dem existierenden Haus schon fast erschöpft ist“, so Holger Freitag. Wer einen Pool ohne die im Einzelfall vielleicht doch notwendige Genehmigung baut oder die vorgegebenen Höchstmaße nicht einhält, kann Probleme mit dem Bauamt bekommen. dpa