Traditionell starten zum 1. August und 1. September viele junge Menschen in das erste Lehrjahr ihrer Ausbildung. Die Jugendabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) macht auf fünf Punkte aufmerksam, die für den Start in eine erfolgreiche Lehrzeit wichtig sind.
Ausbildungsvertrag rechtzeitig abschließen
Der Ausbildungsvertrag muss noch vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er wird vom Auszubildenden und Ausbildungsbetrieb unterzeichnet. Wer noch nicht volljährig ist, braucht zusätzlich die Unterschrift der Eltern.
Im Vertrag finden sich wichtige Infos - etwa zur täglichen Arbeitszeit, zur Probezeit sowie zur Höhe der Vergütung. Wichtig ist, den Vertrag genau zu lesen und bei Unklarheiten sofort nachzufragen.
Probezeit als Erkundungsphase
Die Ausbildung beginnt mit einer Probezeit. Die dauertein bis maximal vier Monate. In der Probezeit können sowohl Betrieb als auch Auszubildende fristlos und ohne Begründung kündigen.
Hier geht es ums Geld: die Vergütung
Laut DGB Jugend ist die Vergütung für viele Auszubildende in Tarifverträgen festgelegt. Wo das nicht der Fall ist, darf die Bezahlung nicht geringer ausfallen als die Mindestausbildungsvergütung. Die beträgt im ersten Ausbildungsjahr 80 Prozent der branchenüblichen tariflichen Vergütung, jedoch seit Januar 2023 mindestens 620 Euro monatlich.
Für die Erholung gibt es geregelten Urlaub
Der Urlaubsanspruch ist im Ausbildungsvertrag festgelegt. Der gesetzliche Anspruch beträgt bei einer Woche mit fünf Arbeitstagen 20 Tage. Viele tarifvertraglich bezahlte Auszubildende haben laut DGB Jugend mehr Urlaub. Mindestens zwei Wochen des Urlaubs muss der Ausbildungsbetrieb am Stück gewähren.
So lässt sich der Ausbildungsplatz wechseln
Wer etwa unzufrieden ist, kann kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren - und die Lehre in einem anderen Betrieb fortsetzen. Ist der bisherige Betrieb aber nicht einverstanden, müssen Auszubildende einen gravierenden Grund für eine fristlose Kündigung vortragen können. Es ist ratsam, immer erst dann zu kündigen oder einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, wenn man einen neuen Betrieb gefunden hat. mag