Novellierung des Berufsbildungsgesetzes sollte Ausbildungen attraktiver machen: Welche Änderungen seitdem gelten

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Was sich während der Pandemie geändert hat

Foto: monsitj - AdobeStock

Die Ausbildung muss attraktiver werden, damit sich mehr junge Menschen dafür entscheiden – das war und ist das Ziel der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes, kurz BBiG, die zum 1. Januar 2020 fast zeitgleich mit Beginn der Corona-Pandemie, in Kraft getreten ist. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick.1. Mindestvergütung:Alle Auszubildenden haben Anspruch auf eine Mindestvergütung. Sie gilt für die Ausbildungen, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen haben. Für das erste Ausbildungsjahr ist die monatliche Mindestausbildungsvergütung bereits bis 2023 festgelegt. 2020 lag sie bei 515 Euro, 2021 bei 550 Euro, 2022 bei 585 Euro, 2023 bei 620 Euro. Im weiteren Verlauf der Ausbildung steigt die Mindestvergütung um 18 Prozent im zweiten Jahr, um 35 Prozent im dritten Jahr und um 40 Prozent im vierten Ausbildungsjahr.2. TeilzeitausbildungWird für mehr Menschen geöffnet und attraktiver ausgestaltet. Ob Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen – seit der Novellierung des BBiG müssen keine speziellen Gründe nachgewiesen werden, um eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren. Durch die entsprechend verlängerte Ausbildungsdauer ist gewährleistet, dass die Teilzeitausbildung inhaltlich mit der Vollzeitausbildung übereinstimmt.3. Freistellung und Anrechnung auf die AusbildungszeitBeides ist nun auch für volljährige Auszubildende geregelt. Beginnt die Berufsschule vor 9 Uhr, dürfen sowohl minderjährige als auch volljährige Auszubildende vorher grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Ebenso haben alle Auszubildenden, beispielsweise an dem Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung einen Anspruch auf Freistellung. Für minderjährige Auszubildende gilt weiterhin zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz. Auszubildende sind an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, von der Berufsausbildung im Betrieb freizustellen.4. Freistellung von PrüfendenDiese ist neu aufgenommen worden: Sofern die Freistellung nötig ist, damit die Prüfung ordnungsgemäß ablaufen kann – und keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen – müssen Arbeitgeber die Prüfer freistellen.5. Neue Fortbildungsstufen Im Bereich der höherqualifizierenden Berufsbildung sind neue Fortbildungsstufen inklusive neuer Bezeichnungen eingeführt worden. Die erste Fortbildungsstufe heißt seitdem Berufsspezialist:in, die zweite Stufe Bachelor Professional und die dritte Stufe Master Professional. IHK Wiesbaden  

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